Das Bundeskabinett hat am 12. Januar einen vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegten Gesetzentwurf zur „Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" verabschiedet. Ziel der neuen Regelung sind die Vermeidung langer und teurer Gerichtsprozesse sowie die Entlastung der Gerichte.
Der Gesetzentwurf sieht drei Formen der Mediation vor:
Die
außergerichtliche Mediation erfolgt unabhängig von einem Gerichtsverfahren.
Bei der
gerichtsnahen Mediation finden die Streitschlichtungsgespräche zwar während eines Gerichtsverfahrens, aber außerhalb und ohne Mitwirkung des Gerichts statt.
Die dritte Form der Mediation wird von einem nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens durchgeführt (
gerichtsinterne Mediation).
Voraussetzung eines Mediationsverfahrens ist, dass die Parteien freiwillig daran teilnehmen und der Inhalt der Gespräche vertraulich bleibt. Aus diesem Grund soll den Mediatoren zum Schutz ihrer Verschwiegenheit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht in der ZPO eingeräumt werden. Angewandt werden können soll die neue Form der Vermittlung künftig in allen Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsverfahren, lediglich der Strafprozess ist ausgenommen.
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Gastbeitrag von
Kanzleien in Deutschland